

Allgemeine Mietbedingungen Zelte
Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Mietverträge über Zeltmaterial und Zubehör zwischen den Vertragsabschliessenden.
2. Einkaufsbedingungen des Mieters gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.
Angebote / Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsabschluss bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Preise
1. Die vereinbarten Preise beinhalten die Miete sowie die Gegenleistung für Transport, Auf- und Abbau, soweit Transport und Montage durch den Vermieter durchgeführt werden und diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden.
2. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Verladung des Materials beim Vermieter und seiner Rücklieferung zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, ist der Vermieter berechtigt die vereinbarte Miete zeitanteilig weiter zu berechnen bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials. Weitergehende Schadensansprüche werden dadurch nicht berührt.
3. Alle Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer und der anteiligen Versicherung für Sturm und Hagel.
4. Bei einer Entfernung des Aufbauortes von mehr als 80 km vom Standort Lingen stellt der Mieter auf seine Kosten ein ausreichendes Catering und soweit erforderlich, Übernachtungsmöglichkeiten für die Crew des Vermieters während der Auf – und Abbauzeit zur Verfügung. Der Mindeststandard für die Übernachtung ist Doppelzimmer mit Duschmöglichkeit und WC, sowie eine warme und zwei kalte Mahlzeiten pro Tag. Bei Nichterfüllung ist eine Pauschale von 27, -- € pro Tag / pro Person für das Catering sowie 55, - € Pro Tag / pro Person für die Übernachtung zu entrichten.
Pflichten des Mieters
1. Der Mieter haftet dafür, daß der Bauplatz für den Aufbau des gemieteten Zeltes geeignet ist. Insbesondere muß die Fläche waagerecht, eben und auch unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fluchtwegen, Umfahrungen und behördlichen geforderten Abstandsflächen ect. ausreichend groß ist.
2. Zuwegung und Bauplatz müssen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 38t befahrbar sein. Es muß die Möglichkeit gegeben sein, das Material unmittelbar am Zeltstandort abzuladen und wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mittels Gabelstapler oder Autokran.
3. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschliesslich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
4. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
5. Beim Sturm – oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
6. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter ausser in unter Ziffer 5 genannten Fällen keine Veränderungen am Material vornehmen.
Bauaufsichtliche Abnahme
1. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, daß der Richtmeister des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann.
2. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten.
3. Der Vermieter stellt die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende gültige Prüfbuch oder – wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte – eine vorläufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
4. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.
Haftung
1. Während der Mietzeit entstehende Beeinträchtigungen am vermieteten Material, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, trägt der Mieter. Hierzu gehören auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückständefrei zu entfernenden Folien. Die Kosten für die Wiederherstellung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatzfähiger Teile trägt der Mieter.
2. Wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Eine Haftung für in das Zelt eingebrachte Waren oder sonstige Gegenstände sowie für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt bei Vermietung zur Nutzung im Privatbereich nur, wenn eventuelle Schäden durch eigene Vorsichtsmassnahmen des Mieters, insbesondere Versicherungen, abgewendet werden können. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Für alle Sach– und Personenschäden, die durch den Betrieb des Zeltes entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
Pauschalierter Schadensersatz
Verweigert der Mieter die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, so hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Dieser wird pauschal mit 15 Prozent der Vertragssumme angesetzt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Vermieter kann auch einen im Einzelfall darüber hinaus gehenden Schaden nach konkretem Nachweis geltend machen.
Zahlungen
1. Alle Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug sofort zahlbar.
2. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Verkäufer berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Zinsen in Höhe von 8 %- Punkten über den jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Vom Vermieter bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Mieter weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
Sonderkündigungsrecht
1. Bei Dauermietverhältnissen über mehr als ein Jahr ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
2. Bei Dauermietverhältnissen von mehr als einem Monat aber unter einem Jahr, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete länger als einen Monat im Verzuge ist.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser allgemeinen Mietbedingungen geschossenen Verträge gilt ausschliesslich deutsches Recht.